Zuggutachten gemäß § 70 StVZO bei der Prüf Monz GmbH in Selm-Bork, Haltern, Dülmen und haltern

Sie möchten eine unteilbare Ladung mit Überlänge, -breite oder -höhe oder eine besonders schwere Ladung mit Ihrem Fahrzeug transportieren und die Abmessungen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination entsprechen nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)?
Dann benötigen Sie ein Ausnahmegutachten nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Für den Verkehr mit Fahrzeugen, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Breite, Höhe) und/oder Gewichte (Achslasten, Gesamtgewicht), die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart das Sichtfeld des Fahrers einschränkt, ist für jede Fahrt eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) notwendig. Voraussetzung zur Erlangung dieser Erlaubnis ist die Vorlage eines Ausnahmegutachtens nach § 70 StVZO.
Ein solches Gutachten wird beispielsweise für folgende Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erforderlich:
- Turmdrehkrane (Sattelkraftfahrzeuge und -züge mit Turmdrehkrananhängern) als Anhänger-Arbeitsmaschinen
- Krane (Autokrane, Mobilkrane) und Gelenkmastfahrzeuge (z. B. Betonpumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Bagger (ausgenommen Schaufellader) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Planiermaschinen (Motorgrader) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Schaufellader als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Abschleppfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zum Abschleppen
- Lkw-Muldenkipper
- Züge für Großraum- und Schwertransporte
- Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte
- Langmaterialzüge (Zugfahrzeuge mit gelenkten Nachläufern)
- Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe
- Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, einschließlich Arbeitsgeräte