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Zuggutachten gemäß §70 StVZO
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Sie möchten eine unteilbare Ladung mit Überlänge, -breite oder -höhe oder eine besonders schwere Ladung mit Ihrem Fahrzeug transportieren und die Abmessungen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination entsprechen nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)?
Dann benötigen Sie ein Ausnahmegutachten nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Für den Verkehr mit Fahrzeugen, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Breite, Höhe) und/oder Gewichte (Achslasten, Gesamtgewicht), die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart das Sichtfeld des Fahrers einschränkt, ist für jede Fahrt eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) notwendig. Voraussetzung zur Erlangung dieser Erlaubnis ist die Vorlage eines Ausnahmegutachtens nach § 70 StVZO.
Ein solches Gutachten wird beispielsweise für folgende Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erforderlich:

  • Turmdrehkrane (Sattelkraftfahrzeuge und -züge mit Turmdrehkrananhängern) als Anhänger-Arbeitsmaschinen
  • Krane (Autokrane, Mobilkrane) und Gelenkmastfahrzeuge (z. B. Betonpumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Bagger (ausgenommen Schaufellader) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Planiermaschinen (Motorgrader) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Schaufellader als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Abschleppfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zum Abschleppen
  • Lkw-Muldenkipper
  • Züge für Großraum- und Schwertransporte
  • Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte
  • Langmaterialzüge (Zugfahrzeuge mit gelenkten Nachläufern)
  • Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe
  • Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, einschließlich Arbeitsgeräte

Ludger Monz (Dipl.-Ing.)

  • Prüfingenieur
  • Unterschriftsberechtigter Technischer Dienst
Ludger Monz (Dipl.-Ing.)
Inhaber, Geschäftsführer
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