Darunter fällt jede Art von Tuningmaßnahmen, die nach § 19 (3) StVZO eine Eintragung erfordert, wie z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, muss eine Kopie der ABE beigelegt sein. Dieser entnehmen Sie, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.
Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des Einbaus vorzunehmen. Diese können Sie bei der GTÜ-Prüfstelle in Ihrer Region von einer GTÜ-Prüfingenieurin oder einem GTÜ-Prüfingenieur durchführen lassen. Eine entsprechende Dokumentation der Veränderung nach § 19 (3) StVZO erfolgt in einer Änderungsabnahmebescheinigung.
Veränderungen
Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teile-gutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Weitere Infos dazu finden Sie unter „Tuning und Änderungsabnahme“.
Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich, damit Ihr Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf.
Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).
Kann meine Änderung so eingetragen werden?
Es ist empfehlenswert, sich vorab bei einer/einem Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes in Ihrer Nähe beraten zu lassen. Unsere qualifiziert ausgebildeten Expertinnen und Experten der GTÜ beraten Sie kompetent zu allen Fragen rund um die erforderliche Einzelabnahme:
Was muss bei dem geplanten Umbau beachtet, welche Vorschriften müssen eingehalten werden?
Welche Prüfungen/Nachweise sind erforderlich?
Sind die vorhandenen Nachweise ausreichend?
Wo können noch nicht vorliegende Prüfungen durchgeführt werden?
u. v. m.